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Satzung

Die Satzung des Gemischten Chores Hoitlingen können Sie sich unter nachstehendem Link herunterladen.

Satzung des Gemischten Chor Hoitlingen

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Satzung des am 01. Dezember 1872 gegründeten
Männergesangverein Hoitlingen
und seit 1970 Gemischten Chores Hoitlingen

§ 1
Der Verein behält den Namen Männergesangverein und Gemischter Chor von 1872. Er hat seinen Sitz in Hoitlingen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist, den Sinn für Gesang und Freude daran zu wecken und zu fördern durch Pflege des guten ein- und mehrstimmigen Volks- und Kunstliedes.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Der Verein wird vertreten durch einen Vorstand, der mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gewählt wird. Die Wahl findet auf Antrag in geheimer Form statt. Er besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Kassiererin/dem Kassierer und der Notenwartin/dem Notenwart. Nach Ablauf eines jeden Jahres findet auf der Jahreshauptversammlung regelmäßig eine Neuwahl statt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 4
Die Mitgliedschaft im Verein kann aktiv (Sängerinnen/Sänger) oder passiv (Gesangsfreunde, Förderer) sein. Dem Verein können außer ortsansässigen auch auswärtige Personen angehören.

§ 5
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Mit dem Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied durch Unterschrift der bestehenden Vereinssatzung.

§ 6
Die aktiven Mitglieder (Sängerinnen/Sänger) sind verpflichtet, zu den Übungsstunden regelmäßig zu erscheinen oder sich rechtzeitig zu entschuldigen. Unentschuldigtes oder unbegründetes Fernbleiben kann durch Ordnungsstrafe geahndet werden, die auf Beschluss des Vereins durch den Vorstand ausgesprochen wird.

§ 7
Die passiven Mitglieder (Gesangsfreunde, Förderer) sind den aktiven gleichgestellt. An den Übungsstunden nehmen sie jedoch nicht teil.

§ 8
Mitglieder oder auch andere Personen, die sich im Chor besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 9
Ausscheidende Mitglieder verlieren mit dem Tag des Austritts jedes Anrecht auf das Vermögen des Vereins. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresschluss erfolgen und muss sechs Wochen vor Jahresende beim Vorstand schriftlich angemeldet werden.

§ 10
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen.

§ 11
Nach Ablauf eines Kalenderjahres findet im Januar eine Hauptversammlung sämtlicher Mitglieder statt, die vom Vorstand eine Woche vorher mit Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen wird.

§ 12
Der Vorstand leitet die organisatorischen Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die/Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Verpflichtenden Erklärungen gibt er im Namen des Vereins unter Hinweis auf den entsprechenden Beschluss. Die/Der stellvertretende Vorsitzende übt die Rechte und Pflichten der/des Vorsitzenden aus, falls diese/dieser verhindert ist oder wenn die/der Vorsitzende sie/ihn dazu bestellt. Die Schriftführerin/der Schriftführer führt über die Versammlungen und Beschlüsse ein Protokoll, das von der/dem Vorsitzenden und einem Vereinsmitglied gegengezeichnet wird. In der Jahreshauptversammlung gibt sie/er über die Protokolle des abgelaufenen Jahres in einem Gesamtbericht Rechenschaft. Die Kassiererin/der Kassierer zieht die Beiträge, Strafgelder und etwaige Umlagen ein und leistet die erforderlichen Ausgaben. Über Einnahme und Ausgabe hat er laufend Buch zu führen und auf der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die/der Vorsitzende des und ein vom Verein zu bestimmendes Mitglied sind zusammen jederzeit berechtigt, in die Kassenführung Einblick zu nehmen. Nach Abschluss der Jahresrechnung prüfen zwei von der Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer die Kasse. Nach ihrem Anhören wird dem Vorstand Entlastung erteilt. Die Notenwartin/der Notenwart nimmt das Notenmaterial und sonstiges bewegliches Inventar des Vereins in Verwahrung uns sorgt für seine pflegliche Behandlung.

§ 13
Der Chorleiter setzt die Übungsstunden fest und leitet sie. Seinen Anordnungen während dieser Zeit ist Folge zu leisten. Die Auswahl der zu übenden Lieder trifft er in Gemeinschaft mit dem Vorstand, den Sängerinnen und Sängern.

§ 14
Diese Satzung kann nur geändert werden, wenn zwei Drittel sämtlicher Mitglieder oder drei Viertel der erschienenen Mitglieder in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung zustimmen. Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, solange noch drei Mitglieder an dieser Satzung festhalten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Chorverband Niedersachsen-Bremen eV., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hoitlingen, Januar 2002
Im Namen des Vereins
gez. Silke Losse